FAQ - Geldwäschegesetz GwG

Regelmäßige Fragen zum Gesetz zum Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG)

Was bedeutet Geldwäsche?
Geldwäsche ist das Einschleusen von illegal erwirtschafteten Gewinnen in den legalen Wirtschaftskreislauf. Geldwäsche ist eine Straftat nach § 261 StGB. Güterhändler sind nicht nur verpflichtet, Geldwäscheprävention durchzuführen, sondern Sie dient auch dem Interesse unserer Kunden. Die Verhinderung von Geldwäsche ist der Uwe Bergmaier GmbH auch ein großes Anliegen. Die Uwe Bergmaier GmbH will sicher sein, dass die gesetzlichen Anforderungen vollumfänglich erfüllt werden, damit unsere Kundinnen und Kunden die Sicherheit haben, vor unlauteren Geschäftspraktiken geschützt zu sein.

Unterliegt die Uwe Bergmaier GmbH dem Geldwäschegesetz?
Die Uwe Bergmaier GmbH ist ein Güterhändler ( § 1 Abs. 9 GwG und § 2 Abs. 16 GwG), der mit hochwertigen Gütern (§ 1 Abs. 10 GwG) handelt. Sie unterliegt damit den Pflichten des Geldwäschegesetzes.

Werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Uwe Bergmaier GmbH regelmäßig geschult?
Ja, unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden regelmäßig geschult und sind verpflichtet die gesetzlichen und internen Vorgaben zur Geldwäscheprävention umzusetzen. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Zuverlässigkeit (§ 1 Abs 20 GwG) verpflichtet.

Welche Sorgfaltspflichten muss die Uwe Bergmaier GmbH erfüllen?
Zur Verhinderung von Geldwäsche unterhält die Uwe Bergmaier GmbH ein Risikomanagementsystem (§ 4 GwG) mit verschiedenen internen Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG) und ist zu Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Kundinnen und Kunden verpflichtet, wie u.a. die Identifizierung des Vertragspartners(§ 10 GwG).

Welchen Sorgfaltspflichten muss die Uwe Bergmaier GmbH ihren Kundinnen und Kunden gegenüber nachkommen?
Oberstes Gebot ist das „Know Your Customer“ – Prinzip. Sowohl beim Ankauf von Münzen, Medaillen oder Edelmetalle als auch beim Verkauf, ist die Uwe Bergmaier GmbH verpflichtet, den Hintergrund ihrer Kundinnen und Kunden zu hinterfragen. Die gesetzlichen Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kundinnen und Kunden sind unter § 10 GwG nachzulesen. Hierzu gehört insbesondere die Identifizierung des Geschäftspartners (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG).

Wann besteht eine Identifizierungspflicht?
Für die Uwe Bergmaier GmbH besteht abhängig von bestimmten Wertgrenzen eine Identifizierungspflicht (§ 10 Abs. 6a GwG). Zur Identifizierung müssen bestimmte Daten erhoben werden (§ 11 Abs. 4 GwG). Die Richtigkeit der Angaben wird anhand eines Ausweisdokumentes überprüft (§ 12 GwG), das auch zu kopieren ist.

Treten bei oder vor Geschäftsabschluss Umstände auf, die unabhängig von einer Wertgrenze, den Verdacht von Geldwäsche begründen könnten, muss wertunabhängig um eine Identifizierung gebeten werden.

Im Falle eines Verkaufes an Uwe Bergmaier GmbH ist es für uns obligatorisch bereits ab null Euro einen Identifizierungsnachweis zu erfragen. Im Falle des Verkaufes einer falschen Münze wird der Uwe Bergmaier GmbH die Möglichkeit gegeben den Sachmangel (z.B. falsche Münze) ggü. dem Kunden anzumelden und ggf. auf Rückabwicklung zu bestehen.

Bin ich als Kundin oder Kunde verpflichtet seitens der Uwe Bergmaier GmbH Daten auf Verlangen herauszugeben?
Ja, die Uwe Bergmaier GmbH ist verpflichtet, die Kundinnen und Kunden zu identifizieren und die erhobenen Daten anhand eines Ausweises zu überprüfen. Dabei muss auch eine Kopie des Ausweises angefertigt und gespeichert werden (§ 8 Absatz 2 Satz 2 GwG). Sie sind gesetzlich verpflichtet, diese Daten auf Verlangen den Mitarbeiterrinnen und Mitarbeitern bereit zu stellen (§ 11 Absatz 6 GwG).

Welche Folgen können die Verweigerung zur Identifizierung auslösen?
Wird die Identifizierung verweigert, ist dies ein Indiz für einen Geldwäscheverdacht und die Uwe Bergmaier GmbH kann verpflichtet sein, eine Verdachtsmeldung (§ 43 GwG) bei der Financial Intelligence Unit (FIU) abzugeben. Ebenfalls kann unsererseits ein mögliches Rechtsgeschäft abgelehnt werden.

Warum sind Zahlungen durch einen Dritten mit erhöhtem Dokumentationsaufwand seitens der Uwe Bergmaier GmbH verbunden?
Rechnungen sollten stets vom Rechnungsempfänger (Name auf der Rechnung) selbst beglichen werden. Nur in absoluten Ausnahmefällen und mit nachvollziehbarer Begründung können wir Zahlungen durch Dritte akzeptieren. Wir müssen dann allerdings auch den Dritten identifizieren und weitere Nachfragen stellen. Das führt zu einem erhöhten Dokumentationsaufwand.

Wir bitten Sie Zahlungen über Dritte grundsätzlich zu vermeiden!

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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